Beleuchtung an den Schachtzugängen für Nachrüstung und Neubau entsprechend EN 81-1/2 7.6.1
„Die natürliche oder künstliche Beleuchtung der Schachtzugänge muss in der Nähe der Schachttüren auf dem Fußboden mindestens 50 Lux betragen, so dass ein Benutzer, der die Schachttür öffnet, um den Fahrkorb zu betreten, erkennen kann, was sich vor ihm befindet, auch wenn die Fahrkorbbeleuchtung ausgefallen ist.“
(EN 81-20 5.3.7.1)