Wichtiger Hinweis zur Schachtwandverkleidung!

"Schwer entflammbar" ≠ "Nicht brennbar"

Wichtiger Planungshinweis für unsere Kunden!

In den Landesbauordnungen der Bundesländer werden Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen ( 1 - 5 ) eingeteilt. Die meisten Aufzüge werden in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ( Höhe >13m und/ oder Nutzungseinheiten mit mehr als 400m²) eingebaut.
Gemäß den Landesbauordungen (die in allen Bundesländern sehr ähnlich oder fast gleich sind) gelten Fahrschachtwände als raumabschließende Bauteile und müssen feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Das entspricht der Brandschutzklasse A1 nach DIN 4102.

Die W+W Schachtwandverkleidung aus feuerverzinktem Stahlblech (Baustoffklasse A1) erfüllt diese Vorgaben, Brandschutzklasse A1, nicht brennbar und kann ohne Einschränkung eingebaut werden.
Der Einsatz von Hartschaummatten, bestehend aus Polyurethan (Baustoffklasse B1) oder ähnlichen Stoffen, ist eher als problematisch zu beurteilen. Sie zählen zur Brandschutzklasse B1 (schwer entflammbar) nach DIN 4102 und dürfen im Aufzugsschacht nicht verwendet werden.

Bitte berücksichtigen Sie diese Vorgaben bei Ihren Planungen einer Schachtwandverkleidung.